Impressum

Poda Zaun Franchise GmbH

Talstrasse 7

49479 Ibbenbüren

Tel. +49 5451 500157

Fax + 49 5451 500159

E-Mail: info@podazaun.de

Internet: http://www.podazaun.de

Registernummer: HRB 7746 – AG Steinfurt

Geschäftsführer: Henk Blaak

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 255 653 749

Umsatzsteuernummer: 327 5894 7144

 

Öffnungszeiten Lagerverkauf

Nur nach Vereinbarung

Öffnungszeiten Ausstellung

Unsere Dauerausstellung ist 7 Tage die Woche für Sie geöffnet.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel

  1. Der Verbraucher hat das Recht, im Fernabsatz seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung.
  2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu 40,- € der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,- € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
  3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher ist berechtigt, die Ware vorsichtig und sorgsam zu prüfen. Jedoch den Wertverlust, der durch die über die Prüfung hinausgehende Nutzung erfolgt, trägt der Verbraucher. Dies gilt insbesondere dafür, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann.

§ 4 Liefertermine, -fristen, Eigentumsvorbehalt, Rücktritt des Verwenders

  1. Liefertermine und –fristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Ist dies Einhaltung einer solchen Vereinbarung wider Erwarten nicht möglich, haben wir das Recht, einen Ersatztermin mit dem Verbraucher zu vereinbaren. Erst die Nichteinhaltung dieses Ersatztermins berechtigt den Kunde, vom Vertrag bezüglich dieser Lieferung zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anspruchsbegründend sind.
  2. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung mit Gegenständen, die nicht in unserem Eigentum stehen, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache das Miteigentum. Der Miteigentumsanteil richtet sich im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

§ 5 Kaufpreis, Montagepreis, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der angeboten Kaufpreis ist befristet bindend gemäß den Angaben im Angebot. Bei Sonderaktionen und Sonderverkaufspreisen gilt die Bindung nur, solange die Aktion andauert bzw. der Bestand reicht. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
  2. Der Kunde zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs auf die Verbindlichkeit Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu leisten. Der Unternehmer hat während des Verzugs auf die Verbindlichkeit Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu leisten, soweit nicht ein höherer Verzugsschaden von uns geltend gemacht und nachgewiesen wird.
  3. Der Montagepreis ist kalkuliert unter der Voraussetzung, dass ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder das einfache Einrammen von Pfosten durchführbar ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist und so die Arbeiten nicht unwesentlich erschwert werden, wird der Montagepreis angemessen angepasst. Dies geschieht grundsätzlich, indem der Kunde den dadurch verursachten zeitlichen Mehraufwand mit dem aktuell geltenden Stundenlohn je Mitarbeiter zu vergüten hat. So verursachte zusätzliche Materialkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, wenn die Anlieferung oder die Montagetätigkeit durch die Lage oder Beschaffenheit des Zaungeländes nicht unwesentlich erschwert wird wie dies beispielsweise durch einen unebenen Untergrund, Hindernisse oder eine Berglage verursacht werden kann. Auf solche Umstände, die Montage oder Anlieferung erschweren, hat der Kunde bereits bei der Auftragserteilung hinzuweisen.
  4. Die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, sofern der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

§ 6 Montagetätigkeiten

  1. Soweit wir Montageleistungen zu erbringen haben, behalten wir uns vor, bei der Montage von etwaigen Plänen, die Vertragsbestandteil geworden sind, abzuweichen, soweit dies technisch zweckmäßig ist. Diese Abweichungen, auch solche, die von einer DIN abweichen, stellen keinen Mangel dar, sofern die montierten Anlagen hierbei in ihrer Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Für den Vertragsschluss gelten die § 1 bis § 5 sowie -inhalt über die Montagetätigkeiten entsprechend.
  2. Der Kunde sichert zu, dass die Mark- und Grenzsteine schon vor Aufnahme unserer Montagetätigkeit gut sichtbar sind. Er gewährleistet, dass die Leitungen, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert werden und unserem Montageleiter vor Beginn der Montage schriftlich mitgeteilt werden. Bezüglich einer Haftung, die aus der Beschädigung von nicht markierten oder nicht schriftlich mitgeteilten Leitungen, macht der Kunde keine Ansprüche gegen uns geltend und stellt uns gegenüber Dritten frei. Auch Kosten, die mangels Markierung und schriftlicher Mitteilung entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde selbst weist ein und kontrolliert, dass die Montage am richtigen Ort erfolgt. Der Kunde sichert weiter zu, dass alle benötigten Genehmigungen bei Aufnahme der Montagetätigkeit vorhanden sind.
  3. Der Zaunverlauf wird von dem Kunden so vorbearbeitet, dass keine Hindernisse der Montage im Wege stehen. Auch wird kein Abtransport oder Entsorgung des Aushubs oder sonstige Dinge, welche nicht von uns angeliefert wurden, durch uns geschuldet. Diese Tätigkeiten werden, wenn der Kunde sie verlangt oder diese objektiv notwendig sind, gesondert vergütet.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  2. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe auf den Kunden über.
  3. Die vorstehenden Regelungen 1. und 2. gelten auch schon vor der Übergabe, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

§ 8 Gewährleistung, Verjährung diesbezüglich, Rügepflichten

  1. Bei Unternehmern wählen wir zunächst für Mängel der Ware und bei fehlerhafter Montage die Art der Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Verbrauchern steht die Wahl zu, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wenn die Erfüllung der gewählten Nacherfüllung jedoch nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt, können wir die gewählte Art verweigern.
  3. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei Auftreten geringfügiger Mängel, steht dem Kunden aber das Rücktrittsrecht nicht zu.
  4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist nach Fristablauf insofern ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft grundsätzlich die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die Mangelhaftigkeit, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Rüge.
  5. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen bzgl. des Kaufgegenstandes beträgt für Verbraucher zwei Jahre, für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist gegenüber Verbraucher wie Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung. . Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Wird die Kaufsache entsprechend der üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Von den Verjährungsregelungen unabhängig sind die Folgen der Verletzung der Rügeobliegenheit, wie in § 8 Ziffer 4 aufgeführt.
  8. Die Produktbeschreibung des Herstellers gilt gegenüber Unternehmern als vereinbart. Auf sonstige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers kann sich der Kunde jedoch nicht berufen.
  9. Stellen wir dem Kunden eine mangelhafte Montageanleitung zur Verfügung beschränkt sich die Nachbesserung auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung. Diese Pflicht entfällt zudem, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht.
  10. Garantien im Rechtssinne bedürfen der Bezeichnung als solche unter Hinweis auf die über die Gewährleistung hinausgehende Haftung und bedürfen der Schriftform. Herstellergarantien bleiben hiervon selbstverständlich unberührt.

§ 9 Haftungsbeschränkungen bei leichter Fahrlässigkeit

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung gegenüber Verbrauchern auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Keine Haftung besteht gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus der gesetzlichen Produkthaftung oder für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschädigungen oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der unseres Geschäftssitzes vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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